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   BayObLG, 29.09.1994 - 3 ObOWi 71/94   

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https://dejure.org/1994,8406
BayObLG, 29.09.1994 - 3 ObOWi 71/94 (https://dejure.org/1994,8406)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.1994 - 3 ObOWi 71/94 (https://dejure.org/1994,8406)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 (https://dejure.org/1994,8406)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GastG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1994, 180
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 22 A 2185/94

    Vergnügungssteuer in Vereinsräumlichkeiten

    OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236 f.; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 - 8 TH 2696/90 -, GewArch 1991, 343 f. und Beschluß vom 1. November 1990 - 14 TH 2764/90 -, GewArch 1991, 72; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 (95); BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 -, GewArch 1994, 485 (486); OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 - 2 Ss 190/90 -, GewArch 1991, 274 f.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 a.a.O. S. 236; BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 a.a.O. S. 487; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 a.a.O. S. 275; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 und Beschluß vom 1. November 1990 jeweils a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 a.a.O. S. 96.

  • VG Weimar, 20.03.2006 - 8 E 106/06

    Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Das ist anzunehmen, wenn durch planmäßige Wiederholung eine auf eine gewisse Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll und das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (BVerwG, GewArch 1979, 96/97; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. § 1 Anm. 14; Bay- OLG, B. v. 29.09.1994 - 3 ObOWi 71/94, zit. n. [...]).

    Maßgebend ist insoweit das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit (BVerwG, GewArch 1976, 293/294; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. § 1 Anm. 14; BayOLG, B. v. 29.09.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 14 S 1197/99

    Anwendung des GastG § 18 Abs 1 auf die von einem Verein betriebene

    Eine öffentlichen Vergnügungsstätte liegt nach Auffassung des Senats allerdings nur dann vor, wenn diese auch gewerbsmäßig bzw. im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben wird (so auch Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 18 Rdn. 4; Metzner, Gaststättengesetz, 5. Aufl., § 18 Rdn. 1; OVG NW, B.v. 21.11.1988 - 15 B 2723/88 -, GewArch 1989, 277; a.A. allein BayObLG, B.v. 29.09.1994 - 3 ObOwi 71/94 -, GewArch 1994, 484, aber ohne Begründung).
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 3 K 958/11

    Gesundheit; Hygiene; Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Da auch ein mittelbarer Vorteil Gewinn ist, liegt Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann vor, wenn unentgeltliche Leistungen nicht nur aus Gastlichkeit oder sonstigen persönlichen Gründen angeboten werden, sondern damit in erster Linie der Zweck verfolgt wird, den so Bewirteten in Zukunft als Gast oder Kunden zu gewinnen oder zu erhalten oder durch seine Empfehlung den Kundenkreis zu erweitern (Metzner aaO Rn. 18f.; Ennuschat in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 8. Auflage, § 1 Rn. 17) oder durch die Verabreichung von [unentgeltlichen] Getränken z.B. den Spielbetrieb zu stabilisieren oder zu fördern (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 - Rn. 18, zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 25.10.2011 - 3 L 251/11

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Da auch ein mittelbarer Vorteil Gewinn ist, liegt Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann vor, wenn unentgeltliche Leistungen nicht nur aus Gastlichkeit oder sonstigen persönlichen Gründen angeboten werden, sondern damit in erster Linie der Zweck verfolgt wird, den so Bewirteten in Zukunft als Gast oder Kunden zu gewinnen oder zu erhalten oder durch seine Empfehlung den Kundenkreis zu erweitern (Metzner aaO Rn. 18f.; Ennuschat in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 8. Auflage, § 1 Rn. 17) oder durch die Verabreichung von [unentgeltlichen] Getränken z.B. den Spielbetrieb zu stabilisieren oder zu fördern (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 - Rn. 18, zitiert nach juris).
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